Wer regelmäßig über die Internet-Handelsplattform Ebay Waren verkauft, ist auch dann gewerblich tätig, wenn die Gegenstände aus seinem Privatvermögen stammen.
Das berichtet die Zeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Maßgeblich ist nach dem Richterspruch, dass eine "auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung" vorliegt (Az.: 6 W 27/07).
Das Gericht entschied mit seinem Beschluss, dass sich ein privater Verkäufer bei seinen Geschäften über die Internet-Handelsblattform Ebay an die Regeln des für Profis geltenden Wettbewerbsrechts halten muss. Der Betroffene hatte dies mit der Begründung abgelehnt, er verkaufe lediglich Waren aus seinem Privatvermögen und betreibe daher keinen professionellen Handel. Dazu sei neben dem Verkauf auch der Ankauf von Waren notwendig.
Das OLG folgte dieser Auffassung nicht. Maßgeblich sei allein, dass der Verkäufer schon über ein Jahr kontinuierlich Waren verkaufe - 484 Artikel waren es binnen eines Jahres, zeitweise bot der Verkäufer über 300 Artikel parallel an. Damit werde er rechtlich betrachtet vom Verbraucher zum Gewerbetreibenden. Daher müsse er bei seinen Geschäften die Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die nach dem Zivilrecht für Unternehmer geltenden Belehrungs- und Informationspflichten beachten.